Gutachten & Bewertung
Wir übernehmen für Ihr Autohaus oder Ihre Werkstatt alle erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen von Kraftfahrzeugen aller Art.
Gutachten und Beratung
Zu unseren Leistungen im Gutachtenbereich gehören:
- Schadengutachten
- Wertgutachten
- Zustandsberichte
Beratung
Wir beraten Sie in allen Fragen der Fahrzeuguntersuchung oder im Kfz-Schadenfall. Ob der Restwert bestimmt oder der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden soll, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wir erläutern Ihnen alle Möglichkeiten der Regulierung und empfehlen Ihnen gerne einen Fachanwalt zur vollständigen und zufriedenstellenden Abwicklung.
Was ist nach einem Unfallschaden an Ihrem Kfz zu tun?
Nach einem Unfallschaden mit Ihrem Fahrzeug ist das Wichtigste die Ruhe zu bewahren.
Kennzeiche und Anschrift notieren
Notieren Sie sich in jedem Fall das amtliche Kennzeichen, den Namen und die Anschrift des Unfallgegners.
Zeugen suchen
Suchen Sie sich Zeugen, von denen Sie den Namen und die Anschrift in Erfahrung bringen.
Fotos anfertigen
Fotos der beschädigten Fahrzeuge wären von Vorteil.
Polizei rufen
Bei unklarer Sachlage oder Personenschäden ist die Polizei zu rufen.
Versicherung des Unfallgegners
Bringen Sie nach Möglichkeit die Versicherung des Unfallgegners in Erfahrung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist bestrebt einen Gutachter aus eigenem Hause zur Schadenaufnahme zu Ihnen zu schicken.
Unabhängiger Gutachter
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Sie jedoch von Ihrem Recht Gebrauch machen und einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen. Dieser handelt nicht im Interesse der Versicherung, sondern ermittelt neutral und unabhängig die Schadenhöhe an Ihrem Fahrzeug.
Die Kosten des Gutachtens
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind ein Teil des zu regulierenden Schadens. Somit kommt die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Gutachterkosten auf. Eine Ausnahme bilden sogenannte Bagatellschäden. Damit sind Schäden bis ca. 700 € gemeint, bei denen ein Kostenvoranschlag ausreicht und das Gutachten eines Sachverständigen nicht bezahlt wird.
Kaskoschadensfall
Im Kaskoschadenfall ist es ratsam in jedem Fall die Versicherung zu konsultieren. Die Regulierung von Kaskoschäden hängt maßgeblich von den AGB des Versicherers ab. In der Regel beauftragt die Versicherung einen eigenen Gutachter zur Schadenbestimmung. Im Zweifelsfall können Sie einen unabhängigen Gutachter zu Rate ziehen. In einem gesonderten Verfahren wird über Ihren Schadenfall entschieden. Die Kosten für dieses Gutachten übernimmt nach Rücksprache in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung.
Folgende Informationen finden Sie in unserem Gutachten
Von jedem Fahrzeug im Straßenverkehr geht eine sogenannte Betriebsgefahr aus. Der Gesetzgeber hat für daraus resultierende Personen- oder Sachschäden im §7 des StVG den Halter verpflichtet diese Schäden zu ersetzten. Art und Umfang des Schadens ist im §429 des BGB verankert. Der Wortlaut des Absatzes (1) lautet: “ Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Der Begriff des Totalschadens ist zum einen aus technischer Sicht, zum anderen aus wirtschaftlcher Sicht zu betrachten. Aus technischer Sicht, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. Aus wirtschaftlicher Sicht, wenn die Wiederherstellung den Fahrzeugwert überschreitet., d.h. ist der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) höher als die Differenz von Wiederbeschaffungswert – Restwert, so ist aus wirtschaftlicher Sicht eine Regulierung nach Totalschaden sinnvoller. Eine Reparatur kann jedoch in diesem Fall trotzdem vorgenommen werden.
Im Falle eines Totalschadens wandelt sich der Anspruch auf Wiederherstellung nach §429 des BGB in einen Geldersatz um.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Fahrzeuges, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfallereignis bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Alle wertbeeinflussenden Faktoren wie z. b. Austattungsmerkmale, örtliche Marktlage usw. werden vom Sachverständigen berücksichtigt.
Vom Sachverständigen werden auf dem regionalen Markt mindest drei konkrete Angebote für das verunfallte Fahrzeug eingeholt. Dabei spielen unter anderem das Schadenbild und die regionalen Marktgegebenheiten eine wesentliche Rolle.
Vom Sachverständigen werden auf dem regionalen Markt mindest drei konkrete Angebote für das verunfallte Fahrzeug eingeholt. Dabei spielen unter anderem das Schadenbild und die regionalen Marktgegebenheiten eine wesentliche Rolle.
Da bei einem späterer Verkauf eines Unfallwagens ein geringerer Erlös erzielt werden kann als bei einem vergleichbaren, nicht verunfallten Fahrzeug, ist der merkantile Minderwert Bestandteil des Schadens und somit erstattungsfähig. Der Minderwert wird im Gutachten gesondert ausgewiesen und gehört mit den Reparaturkosten zum Reparaturaufwand.
Der Geschädigte hat die freie Wahl das Fahrzeug instandsetzten zu lassen oder sich die Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Da im letzteren Fall keine Mehrwertsteuer anfällt erfolgt die Auszahlung der Netto-Reparaturkosten. Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter (Integritätsinteresse wird nachgewiesen) und bringt er sein Fahrzeug in einen fahrfähigen Zustand, so hat er Anspruch, auch ohne Nachweis der Reparatur, auf Auskehrung der Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Dies gilt nicht bei Beträgen, die über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehen (130 Prozent-Regelung). In diesem Fall muss eine fach- und sachgerechte Reparatur nachgewiesen werden.